
Satzung
Misalisa e.V.
Verein zur Förderung der Selbsthilfe in der Demokratischen
Republik Kongo
I.
Präambel
Alle
Menschen sind aufgerufen, sich für ein gleichberechtigtes,
partnerschaftliches und tolerantes Zusammenleben von
Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft,
Nationalität und Religion einzusetzen und durch ein
verantwortungsbewusstes Handeln für die Achtung vor dem
Leben und unseren natürlichen Lebensgrundlagen einzutreten.
II. Allgemeines
§ 1
Name
und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1.1 Der
Verein führt den Namen "Misalisa
e.V., Verein
zur Förderung der Selbsthilfe in der Demokratischen
Republik Kongo“.
1.2 Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.4 Sitz des Vereins ist Stuttgart.
§ 2
Ziel und Zweck des Vereins
2.1 Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in
der jeweils gültigen Fassung.
2.2 Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere
durch folgende Maßnahmen: Initiierung, Unterstützung und
Umsetzung von gemeinnützigen, bedürfnisorientierten
Projekten in folgenden Bereichen:
- Bildung
- Generationenübergreifende Hilfsprojekte
- Kunst und Kultur (Musik, Theater, Film)
- Ländliche Entwicklung
- Nachhaltigkeit
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder können
Kostenerstattung für tatsächlich entstandene Aufwendungen
erhalten.
2.5
Der Verein unterstützt Projekte vor Ort und eigene
Projekte, deren Ziel die Verbesserung der allgemeinen
Lebenssituation, insbesondere der Kinder und Jugendlichen,
aber auch der Erwachsenen ist.
2.6 Der Verein verfolgt den Austausch und die Kooperation
mit vereinsexternen in der Entwicklungshilfe aktiven
Personen, Vereinen, Organisationen und Institutionen.
2.7 Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
2.8 Der Verein erhält seine Mittel durch Mitgliedsbeiträge,
Spenden und das Akquirieren von Sponsorengeldern und von
Sachspenden.
§ 3
Mitgliedschaft
3.1
Mitglied des Vereins kann werden: jede natürliche oder
juristische Person, die die Ziele und Interessen des
Vereins unterstützt.
3.2 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die
sich besondere Verdienste um die vom Verein verfolgten
Ziele erworben haben.
3.3 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag
des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder.
3.4 Die Ernennung kann auf die gleiche Weise wieder
rückgängig gemacht werden.
3.5
Ehrenmitglieder sind zur Mitgliederversammlung einzuladen,
auf der sie ein Rederecht, aber kein Stimmrecht haben, es
sei denn das Ehrenmitglied ist auch persönliches Mitglied,
oder Vertretung eines korporativen
Mitglieds.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 In
der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Stimmübertragung ist unzulässig.
4.2 Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, an der
Mitgliederversammlung und Vereinsveranstaltungen
teilzunehmen.
4.3
Mitglieder sind verpflichtet:
4.3.1
die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
4.3.2
die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zum
Zahlungstermin zu entrichten. Kommt ein Mitglied seinen
Zahlungsverpflichtungen innerhalb zwei Monaten nicht nach,
so wird der Beitrag schriftlich angemahnt. Mahnkosten
können berechnet werden.
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
5.1 Die
Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
5.2
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.
Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die
Anschrift des Antragstellers enthalten.
5.3 Die
Mitgliedschaft endet:
5.3.1
durch Tod
5.3.2 durch Austritt. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur
zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
5.3.3 durch einvernehmliche Aufhebung der Mitgliedschaft.
5.3.4 durch Ausschluss.
5.4 Der
Ausschluss erfolgt:
5.4.1
wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den fälligen
Beitrag nicht bezahlt.
5.4.2
bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder
die Interessen des Vereins
5.4.3 aus sonstigen, schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin
berührenden Gründen.
5.5 Eine
Vertretung des/der Betroffenen durch einen Rechtsanwalt
oder sonstigen Beistand ist nur zulässig, wenn vorher ein
Gespräch zur Klärung des Sachverhaltes gescheitert ist.
5.5.1
Der Vorstand kann bestimmen, dass der Ausschluss sofort
oder erst durch Bestätigung der Mitgliederversammlung
wirksam wird.
5.5.2
Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Berufung der
Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss
innerhalb eines Monats nach Zugang des
Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand
erfolgen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung
entscheiden die Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit
über den Ausschluss, nachdem dem betroffenen Mitglied zuvor
Gelegenheit gegeben wurde, zu den Vorwürfen vor der
Versammlung Stellung zu nehmen.
§ 6
Aufnahmegebühr, Beiträge
6.1 Der
Verein erhebt zum Bestreiten seiner Kosten und für die
Verfolgung des Vereinszwecks, von den Mitgliedern einen
Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festlegt.
6.2 Bei Austritt besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des
Jahresbeitrages.
§ 7
Organe des Vereins
7.1 Die
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
8.1 Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie tritt als Jahreshauptversammlung oder sonstige
Mitgliederversammlung zusammen. Die Tagesordnung der
Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
Dringlichkeitsanträge sind in allen Mitgliederversammlungen
möglich. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen
schriftlich einzuladen.
8.2 Die Jahreshauptversammlung hat einmal jährlich
stattzufinden. Allerdings muss in der Mitte eines jeden
Semesters eine Mitgliederversammlung stattfinden. Der
Vorstand kann eine sonstige Mitgliederversammlung auch zu
jeder anderen Zeit einberufen.
8.3 Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb
von 4 Wochen zum nächstmöglichen Termin einzuberufen, wenn
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter
Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.
8.4 Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied
schriftlich an den Vorstand richten. Wird ein Antrag vom
Vorstand nicht berücksichtigt, so kann dieser durch
einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung auf die
Tagesordnung gesetzt werden.
8.5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Satzungsänderungen
oder Auflösung des Vereins können jedoch nur beschlossen
werden, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder erschienen sind. Die Mitgliederentscheidung
erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung
nichts anderes verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
8.6 Zweidrittelmehrheit der Anwesenden ist erforderlich:
8.6.1
zur Satzungsänderung.
8.6.2 zur Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen auf die
Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden.
8.7
Dreiviertelmehrheit der Anwesenden ist erforderlich:
8.7.1
zur Auflösung des Vereins
8.8 Bei
der Errechnung von Stimmenmehrheiten werden Enthaltungen
nicht mitgerechnet
8.9 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt öffentlich,
wenn nicht ein Mitglied der Mitgliederversammlung geheime
Abstimmung verlangt.
8.10 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse klar
hervorgehen müssen Das Protokoll muss von zwei
Vorstandsmitgliedern und dem Protokollführer unterzeichnet
werden. Das Protokoll ist den Mitgliedern binnen eines
Monats schriftlich zur Kenntnis zu geben.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
9.1 Die
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
9.1.1
die Wahl des Vorstandes
9.1.2 die Wahl einer/s Kassenprüferin/s, die/der nicht zum
Vorstand gehört
9.1.3 Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
9.1.4 Beschlussfassungen über Anträge der Mitglieder
9.1.5 Beschlussfassungen über Mitgliedsbeiträge
9.1.6 Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und
des Berichts des/der Schatzmeisters/meisterin
9.1.7 Entlastung des Vorstandes
9.1.8 Ausschluss von Mitgliedern
§ 10
Vorstand
10.1 Der
Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, wovon eines
Vorsitzende/r, eines Stellvertreter/in und eines
Kassenwart/in ist. Alle werden durch die
Mitgliederversammlung gewählt.
10.2 Mindestens zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten
den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im
Sinne des Paragraphen 26 BGB.
10.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der
Vorstandsmitglieder ist möglich. Der/die Vorsitzende wird
von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang
bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger
gewählt sind.
§ 11
Das
Geschäftsjahr
11.1 Das
Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 12
Beschluss der Auflösung
12.1 Der
Beschluss der Auflösung kann nur nach rechtzeitiger
Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst werden.
12.2 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke wird das Vermögen
des Vereins für einen gemeinnützigen, sozialen Zweck
gespendet. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
§ 13
Inkrafttreten
der Satzung
13.1
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am
20.10.2007 beschlossen und tritt hiermit in Kraft.